Satzung

Satzung des isk

  • § 1 Name und Aufgabe
  • § 2 Eintragung und Zusatz
  • § 3 Aufgaben
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Finanzen
  • § 6 Bestimmung eines Verhaltenskodex
  • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Erscheinungsbild
  • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 9 Organe des Verbandes
  • § 10 Vorstand
  • § 12 Geschäftsführung
  • § 13 Mitgliederversammlung
  • § 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • § 15 Ausschüsse
  • § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit
  • § 17 Mitgliedsbeiträge
  • § 18 Rechnungslegung
  • § 19 Auflösung des Verbandes

S A T Z U N G

§ 1 Name und Aufgabe

Der Verein führt den Namen Interessenverband der Schul- und Kindergartenfotografie e. V. (isk) mit dem Sitz in Berlin.

§ 2 Eintragung und Zusatz

Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen und

führt den Zusatz „e. V.“

§ 3 Aufgaben

Die Aufgabe des Verbandes ist fürsorglich. Sie umfasst die Unterstützung aller Mitglieder sowie die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen, vor allem

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Aufbau von Kontakten zu allen relevanten Schulformen
  • Interessenvertretung bei Behörden in Angelegenheiten der Schul- und
  • Kindergartenfotografie
  • technische Informationen im weitesten Sinne
  • Beratung der Mitglieder in gewerblichen Regeln der Schul und Kindergartenfotografie
  • Erstellung von Markt- und Absatzanalysen
  • allgemein vertrauensbildende Maßnahmen
  • Richtlinien bzw. Verhaltenskodex zu erstellen.

Ausgeschlossen sind jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, jeder auf Erwerb gerichtete Geschäftszweck, sowie jede parteipolitische oder konfessionelle Betätigung.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Hierzu berechtigt ist jede rechtlich eigenständige Unternehmung und Einzelperson, die im Bereich der Schul- und Kindergartenfotografie tätig ist, sich im isk  engagieren möchte oder anderweitig Bezug zu dem Bereich der Kindergärten und Schulen hat.

Grundlage für die Mitgliedschaft ist das Anerkennen und befolgen des Verhaltenskodex des isk.

Ob der Aufnahme stattgegeben wird, entscheidet der Mitgliederrat (falls vorhanden) ansonsten der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Mitgliederrates (oder des Vorstandes) kann binnen sechs Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 5 Finanzen

Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge, Umlagen und Spenden, ferner durch Erlöse aus Veranstaltungen und sonstigen dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen. Der Verein ist nicht auf eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet und soll keine Gewinne erzielen, sondern vielmehr als Idealverein wirken. Entstehende Kosten bzw. Defizite sind durch Beiträge und Umlagen der Mitglieder auszugleichen. Beitrags- und Umlageverpflichtungen werden durch eine vom Vorstand erlassene Beitragsordnung geregelt. Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand. Ein Vereinsmitglied wird vom Vorstand mit der Verwaltung der Vereinsfinanzen beauftragt und gesondert bevollmächtigt; dieses berichtet direkt an den Vorstand. Der gesamte Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für die Finanzen des Vereins verantwortlich und hat dieser mindestens einmal im Kalenderjahr einen Finanzbericht zu erstatten, worauf die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen hat.

§ 6 Bestimmung eines Verhaltenskodex 

Der Vorstand bestimmt einen Verhaltenskodex als Aufnahmekriterien und für die Mitgliedschaft.  An diese müssen sich die Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Schul- Kindergartenfotografie halten. Verstöße hiergegen können durch eine Mehrheit des Vorstandes zum Ausschluß führen. Hier hat das Mitglied das Recht sich vor dem Vorstand zu erklären und es tritt die Bestimmung aus § 7 ein, bei der nächsten Vollversammlung Einspruch gegen die Entscheidung zu erheben.

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Beistand von Seiten des Verbandes im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung im Bereich Schul- und Kindergartenfotografie. Die Mitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Erhebt ein Mitglied gegen einen Beschluss Einspruch, so kann es verlangen, dass seine Stellungnahme unverzüglich bekanntgegeben wird. Es hat sodann das Recht, seinen Standpunkt selbst zu vertreten.

Erscheinungsbild

Der Verband führt ein Warenzeichen, das aus den Buchstaben isk und einem Bildzeichen besteht. Das Warenzeichen wird als Verbandszeichen geführt. Die Benutzung des Zeichens, die Bedingungen, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder im Falle der Verletzung des Zeichens werden durch eine besondere Zeichensatzung geregelt; sie ist Bestandteil der Verbandssatzung.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand oder Mitgliedschaftskoordinierenden kündigen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen bei:

  • grober Verletzung der Satzung (z. B. Verstoß gegen Richtlinien des Verbandes etc.)
  • grober Verstoß gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Beitragsrückstand über 6 Monate trotz wiederholter Mahnungen
  • Verurteilung aufgrund einer Straftat die thematisch im Bereich der Fotografie oder der Arbeit mit Kindern liegt oder einer Ermittlung die mit einer außergerichtlichen Einigung in Form einer Strafzahlung endet

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch zulässig; über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Rechte am Verbandsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 9 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Mitgliederrat
  3. der Vorstand
  4. die Geschäftsführung (die aus dem Vorstand bestehen kann)

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; auf Vorschlag des Vorstandes/oder bei der Mitgliederversammlung kann der Vorstand bis zu fünf, sieben oder neun Mitgliedern erweitert werden; er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, alternativ auch bei der Mitgliederversammlung. Weitere Vereinsmitglieder können durch Beschluss in den Vorstand kooptiert werden, sofern die Höchstzahl an Vorstandsmitgliedern nicht erreicht ist.

Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Beschlussfassung des Vorstandes kann durch den Geschäftsführer auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Er kann den Geschäftsführer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung im Sinne des § 26 BGB bevollmächtigen.

Der Vorsitzende beruft alle drei Jahre die Vorstandssitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz; in den Mitgliederversammlungen nur dann, wenn kein Präsident gewählt ist.§ 11 Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand besitzt alle Befugnisse, die nicht durch zwingende Rechtsvorschriften oder durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Abfassung des der Mitgliederversammlung zu erstattenden Jahresberichts
  2. Erstellung des Jahresberichts
  3. Erstellung des Haushaltsvoranschlages
  4. Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers.

§ 12 Geschäftsführung

Der Verband unterhält für die Durch- und Ausführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. (wenn finanziell möglich) Dem Geschäftsführer (wenn separat vorhanden)  steht eine Aufwandsentschädigung zu, deren Höhe vom Vorstand zusammen mit den Ausgaben für die Geschäftsstelle bestimmt wird.

Der Geschäftsführer (wenn vorhanden)  arbeitet nach den Weisungen des Vorstandes.

Das Personal der Geschäftsstelle (wenn vorhanden) wird vom Geschäftsführer eingestellt und entlassen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn es der Vorstand oder 25 % der Mitglieder beantragen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss (digital) schriftlich unter Angabe von Ort, Tag und Stunde und unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen erfolgen. Eine virtuelle Mitgliederversammlung und auch  ein virtuelles Beiwohnen sowie öffentliches Abstimmen an der Mitgliederversammlung ist für Mitglieder möglich. Hierfür wird eine passende online Möglichkeit gesucht.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen  vor Abhaltung oder mit einer dreiviertel Mehrheit am Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand oder beim Geschäftsführer (wenn dieser vorhanden ist) eingereicht werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder vor Ort oder virtuell. Jedes Mitglied hat eine Stimme je gemeldeten Betrieb bzw. je gemeldeter Betriebsstätte. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der vertretenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung angesetzt sein. In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Gegenzeichnung des Vorsitzenden ist erforderlich.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

  • Begrüßung
  • Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer
  • Wahl der Versammlungsleitung
  • Wahl Protokollierenden
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von Ausschüssen
  • Beratung über den Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Festlegung der Richtlinien für die Verbandstätigkeit
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlags
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Alle Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung kann aber eine geheime Wahl von Mitgliedern verlangt werden. Dazu müssen mindestens 25% der Mitglieder zustimmen. Anschließend muss dann für die online Abstimmung ein passendes Tool gesucht werden.

§ 15 Ausschüsse

Die von der Mitgliederversammlung für die Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten gewählten Ausschüsse haben über ihre Arbeit dem Vorstand einen Bericht zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erstatten.

Bei Abstimmungen in den Ausschüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.

Der Vorsitzende des Vorstandes und der Geschäftsführer sind zur Teilnahme an allen Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht berechtigt.

§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit aller Organe des Verbandes sind ehrenamtlich. Ausnahmen sind wenn vorhanden  § 11 sowie einem möglichen Ausfallhonorar.

Ab dem Jahr 2022 kann bei einer soliden Finanzlage ein Ausfallhonorar für ganztägige ehrenamtliche Tätigkeiten der Mitglieder beim Vorstand beantragt werden. Dieses berechnet sich nach dem fünffachen monatlichen Mitgliedsbeitrag je vollem Tag. Die Tätigkeiten umfassen z.B. repräsentative Vertretung bei Veranstaltungen oder auch administrative Arbeit wie bei der Vorbereitung von Werbeaktionen oder ähnliches.

§ 17 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben.

Die Beiträge sind viertel/halb oder jährlich im Voraus ohne besondere Aufforderung zahlbar.

Für besondere Aufgaben können Umlagen erhoben werden; diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 18 Rechnungslegung

Der Jahresabschluss ist vom Vorstand für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Rechnungslegung hat aus einem Bericht über die Einnahmen und Ausgaben zu bestehen.

Die Rechnungsprüfer- die von der Mitgliederversammlung gewählt werden- haben den Jahresabschluß zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.

Der Bericht der Rechnungsprüfenden ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 19 Auflösung des Verbandes

Über die Auflösung des Verbandes kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Das nach Auflösung vorhandene Vermögen des Verbandes wird in voller Höhe

der „Gesellschaft zur Förderung der Photographie“ zur Verfügung gestellt.

§ 20 Gründungsmitglieder des Verbandes

Unterschriften der Gründungsmitglieder 

1. Jan-Timo Schaube

2. Anke Garba

3. Olaf Paschke

4. Ulrike Glesius

5. Bernd Marzi

6. Anton Müller

7. Moritz Rennecke

8. Angelika Schmaelter

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